Der Islamische Zentralrat der Schweiz (IZRS) zeigte eine CVP-Nationalrätin wegen Rassismus an, weil diese einen Imam «Brunnenvergifter» nannte. Dieser Begriff wurde früher verwendet, um jüdische Menschen zu stigmatisieren.

Der Rassismusartikel ist ein Offizialdelikt. Das heisst, eine Strafanzeige ist auch möglich, wenn man nicht selbst betroffen ist und selbst dann, wenn die betroffene Gruppierung dies gar nicht möchte. Im obengenannten Sachverhalt ist genau dies der Fall. Denn nach Aussage der Vereinigung Swiss Jews ist davon auszugehen, dass sie keine Anzeige einreichen werden.

Dieser Fall zeigt sehr gut die Fehlkonstruktion der Rassismusstrafnorm auf. Denn sie wird, wie im obengenannten Fall, oftmals für eigene Zwecke missbraucht!

Am 09.02.2020 stimmen wir über die Ausweitung der Norm auf sexuelle Orientierung ab.

Machen wir nun ein Beispiel zur Abstimmungsthematik.

Person A. nennt in einem Wortgefecht die heterosexuelle Person (B.) «Schwuchtel». Obwohl Homosexuelle bei solch einem Sachverhalt kaum eine Anzeige erstatten würden, hat B. nun die Möglichkeit, A. wegen Rassismus anzuzeigen. Bei Offizialdelikten ist der Staat Kläger. Somit entstehen bei B. keine Gerichtskosten und er unterliegt nicht der Beweislast.

Eine Erweiterung der Rassismusstrafnorm wird den Hass gegenüber Homosexuellen leider in keiner Weise reduzieren. Vielmehr bietet sie aber die Möglichkeit zum Missbrauch des Schutztatbestandes.

Deshalb sage ich am 09.02.2020 Nein zur Erweiterung der Rassismusstrafnorm.